§ 14 UbG

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Verein wird mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten KrankenPatienten kraft Gesetzes dessen Vertreter für dasund vertritt diesen in dem in diesem Bundesgesetz vorgesehene gerichtlichevorgesehenen gerichtlichen Verfahren und zurbei der Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte. Dadurch werden die Geschäftsfähigkeit des Kranken und die Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters nicht beschränkt.Der Verein wird mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten KrankenPatienten kraft Gesetzes dessen Vertreter für dasund vertritt diesen in dem in diesem Bundesgesetz vorgesehene gerichtlichevorgesehenen gerichtlichen Verfahren und zurbei der Wahrnehmung der insbesondere in den Paragraphen 33 bis 39 verankerten Rechte. Dadurch werden die Geschäftsfähigkeit des Kranken und die Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters nicht beschränkt.
  2. (2)Absatz 2Der Verein kann vom Patienten zur Vertretung bei der Wahrung der aus diesem Bundesgesetz erwachsenen Rechte auch vor den Verwaltungsgerichten und anderen Behörden bevollmächtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts bleibt nach der Aufhebung der Unterbringung und nach dem Tod des Patienten für Vertretungshandlungen, die sich auf Sachverhalte während der Unterbringung beziehen, aufrecht.
  4. (4)Absatz 4Durch die in den Abs. 1 bis 3 genannten Vertretungsbefugnisse werden die Handlungsfähigkeit des Patienten und die Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters nicht beschränkt.Durch die in den Absatz eins bis 3 genannten Vertretungsbefugnisse werden die Handlungsfähigkeit des Patienten und die Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters nicht beschränkt.
  5. (25)Absatz 25Der Abteilungsleiter hat dafür zu sorgen, daßdass der KrankePatient nachweislich Auskunft darüber erhält, wer sein Patientenanwalt ist, und daßdass er sich mit diesem vertraulich besprechen kann. Die Auskunft ist auch dem gesetzlichen Vertreter und der Vertrauensperson des Patienten und auf Verlangen des KrankenPatienten auch dessen Angehörigen zu erteilen.
  6. (36)Absatz 36Auch einem auf Verlangen untergebrachten KrankenPatienten ist auf sein Ersuchen die Möglichkeit zu geben, sich mit dem Patientenanwalt vertraulich zu besprechen. Hegt der Patientenanwalt Zweifel an der Wirksamkeit des Verlangens nach Unterbringung, so hat er dies dem Abteilungsleiter mitzuteilen. Mit Zustimmung des KrankenPatienten vertritt er diesen namens seines Vereins bei der Wahrnehmung der in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte; Abs. 1 zweiter Satz4 gilt sinngemäß.Auch einem auf Verlangen untergebrachten KrankenPatienten ist auf sein Ersuchen die Möglichkeit zu geben, sich mit dem Patientenanwalt vertraulich zu besprechen. Hegt der Patientenanwalt Zweifel an der Wirksamkeit des Verlangens nach Unterbringung, so hat er dies dem Abteilungsleiter mitzuteilen. Mit Zustimmung des KrankenPatienten vertritt er diesen namens seines Vereins bei der Wahrnehmung der in den Paragraphen 33 bis 39 verankerten Rechte; Absatz eins4, zweiter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.07.2010 bis 30.06.2023
  1. (1)Absatz einsDer Verein wird mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten KrankenPatienten kraft Gesetzes dessen Vertreter für dasund vertritt diesen in dem in diesem Bundesgesetz vorgesehene gerichtlichevorgesehenen gerichtlichen Verfahren und zurbei der Wahrnehmung der insbesondere in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte. Dadurch werden die Geschäftsfähigkeit des Kranken und die Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters nicht beschränkt.Der Verein wird mit der Aufnahme eines ohne Verlangen untergebrachten KrankenPatienten kraft Gesetzes dessen Vertreter für dasund vertritt diesen in dem in diesem Bundesgesetz vorgesehene gerichtlichevorgesehenen gerichtlichen Verfahren und zurbei der Wahrnehmung der insbesondere in den Paragraphen 33 bis 39 verankerten Rechte. Dadurch werden die Geschäftsfähigkeit des Kranken und die Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters nicht beschränkt.
  2. (2)Absatz 2Der Verein kann vom Patienten zur Vertretung bei der Wahrung der aus diesem Bundesgesetz erwachsenen Rechte auch vor den Verwaltungsgerichten und anderen Behörden bevollmächtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Die Vertretungsbefugnis des Patientenanwalts bleibt nach der Aufhebung der Unterbringung und nach dem Tod des Patienten für Vertretungshandlungen, die sich auf Sachverhalte während der Unterbringung beziehen, aufrecht.
  4. (4)Absatz 4Durch die in den Abs. 1 bis 3 genannten Vertretungsbefugnisse werden die Handlungsfähigkeit des Patienten und die Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters nicht beschränkt.Durch die in den Absatz eins bis 3 genannten Vertretungsbefugnisse werden die Handlungsfähigkeit des Patienten und die Vertretungsbefugnis eines sonstigen Vertreters nicht beschränkt.
  5. (25)Absatz 25Der Abteilungsleiter hat dafür zu sorgen, daßdass der KrankePatient nachweislich Auskunft darüber erhält, wer sein Patientenanwalt ist, und daßdass er sich mit diesem vertraulich besprechen kann. Die Auskunft ist auch dem gesetzlichen Vertreter und der Vertrauensperson des Patienten und auf Verlangen des KrankenPatienten auch dessen Angehörigen zu erteilen.
  6. (36)Absatz 36Auch einem auf Verlangen untergebrachten KrankenPatienten ist auf sein Ersuchen die Möglichkeit zu geben, sich mit dem Patientenanwalt vertraulich zu besprechen. Hegt der Patientenanwalt Zweifel an der Wirksamkeit des Verlangens nach Unterbringung, so hat er dies dem Abteilungsleiter mitzuteilen. Mit Zustimmung des KrankenPatienten vertritt er diesen namens seines Vereins bei der Wahrnehmung der in den §§ 33 bis 39 verankerten Rechte; Abs. 1 zweiter Satz4 gilt sinngemäß.Auch einem auf Verlangen untergebrachten KrankenPatienten ist auf sein Ersuchen die Möglichkeit zu geben, sich mit dem Patientenanwalt vertraulich zu besprechen. Hegt der Patientenanwalt Zweifel an der Wirksamkeit des Verlangens nach Unterbringung, so hat er dies dem Abteilungsleiter mitzuteilen. Mit Zustimmung des KrankenPatienten vertritt er diesen namens seines Vereins bei der Wahrnehmung der in den Paragraphen 33 bis 39 verankerten Rechte; Absatz eins4, zweiter Satz gilt sinngemäß.

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