§ 42 TSchG

Tierschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.2024

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.

(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:

1.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

eineine je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmanngemachte Tierschutzombudsperson,

4.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,

5.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,

6.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,

7.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,

8.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,

9.

ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,

10.

ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,

11.

ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt,

12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

(3) Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie deren Stellvertreter werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. DerDie Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. DerDie Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn

1.

die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder

2.

das Mitglied dies beantragt oder

3.

das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.

(4) DerDie Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen und nach Anhörung des Rates.

(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. DerDie Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen erlässt die Geschäftsordnung durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(6) Die im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu richten.

(7) Die Aufgaben des Tierschutzrates sind:

1.

Beratung der Kommission und der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes,

2.

Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

3.

Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund des Tiertransportgesetzes 2007,

4.

Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen oder der Kommission,

5.

Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen im Bereich des Tierschutzes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten,

6.

Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Vorgehensweise,

7.

Erstattung von Vorschlägen über inhaltliche Schwerpunkte für einen Arbeitsplan gemäß § 41a Abs. 9,

8.

Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.

(8) Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(9) Vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.

(10) (Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

Stand vor dem 25.04.2017

In Kraft vom 29.12.2012 bis 25.04.2017

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen wird ein Tierschutzrat (im Folgenden: Rat) eingerichtet.

(2) Dem Rat haben als Mitglieder anzugehören:

1.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,

2.

ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

3.

eineine je Land namhaft gemachter Tierschutzombudsmanngemachte Tierschutzombudsperson,

4.

je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der österreichischen Tierärztekammer,

5.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Veterinärmedizinischen Universität,

6.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Universität für Bodenkultur,

7.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter von den Universitäten, an denen das Fach Zoologie in Wissenschaft und Lehre vertreten ist,

8.

ein auf dem Gebiet des Tierschutzes wissenschaftlich tätiger Fachvertreter der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt Raumberg-Gumpenstein,

9.

ein Vertreter der Österreichischen Zoo-Organisation,

10.

ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,

11.

ein Vertreter der Tierschutzorganisation, die Österreich in der Eurogroup for Animals vertritt,

12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

(Anm.: Z 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

(3) Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Für jedes Mitglied des Tierschutzrates ist ein Stellvertreter vorzusehen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie deren Stellvertreter werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht. Die Nominierung der Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter erfolgt in Form von Dreiervorschlägen durch die jeweils genannten Einrichtungen. DerDie Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt auf Grund der eingebrachten Dreiervorschläge die Vertreter gemäß Abs. 2 Z 5 bis 11 sowie deren Stellvertreter als Mitglieder für eine Amtsdauer von fünf Jahren. DerDie Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann die Mitglieder ihres Amtes entheben, wenn

1.

die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 2 nicht mehr vorliegen oder

2.

das Mitglied dies beantragt oder

3.

das Mitglied nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen, die sein Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.

(4) DerDie Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter nach Anhörung des Rates. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich. Eine vorzeitige Abberufung des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Gesundheit und Frauen und nach Anhörung des Rates.

(4a) Zu einem Beschluss des Rates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. DerDie Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen erlässt die Geschäftsordnung durch Verordnung. Es können weitere Experten, die dem Rat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden, entgeltliche Beratung allerdings nur mit Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder im Rat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Rates oder deren Stellvertretern bzw. beigezogenen Experten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.

(6) Die im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtete Geschäftsstelle des Rates dient der Unterstützung des Vorsitzenden. Anfragen an den Tierschutzrat sowie Anfragen hinsichtlich Informationen über die Tätigkeiten und Beschlüsse des Tierschutzrates sind an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen zu richten.

(7) Die Aufgaben des Tierschutzrates sind:

1.

Beratung der Kommission und der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen in Fragen des Tierschutzes,

2.

Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund dieses Bundesgesetzes,

3.

Erstellung und Abgabe von Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen auf Grund des Tiertransportgesetzes 2007,

4.

Erstellung von Stellungnahmen und Unterlagen im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen oder der Kommission,

5.

Ausarbeitung von Entscheidungsgrundlagen aufgrund wissenschaftlicher und praktischer Erkenntnisse und Abgabe wissenschaftlicher Stellungnahmen, Empfehlungen und Antworten im Auftrag der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen im Bereich des Tierschutzes unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben, ökonomischer Gegebenheiten und praktischer Umsetzungsmöglichkeiten,

6.

Erstellung eines jährlichen Berichtes über die Entwicklungen der wissenschaftlichen Erkenntnisse unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Vorgehensweise,

7.

Erstattung von Vorschlägen über inhaltliche Schwerpunkte für einen Arbeitsplan gemäß § 41a Abs. 9,

8.

Erstellung eines zu veröffentlichenden Berichtes über die Tätigkeit des Tierschutzrates.

(8) Die Organe der Länder sind verpflichtet, dem Rat auf Verlangen alle zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(9) Vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen können Stellungnahmen gemäß Abs. 7 Z 2 und gemäß Abs. 7 Z 3 nach Anhörung des Tierschutzrates in den Amtlichen Veterinärnachrichten kundgemacht werden.

(10) (Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2010)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten