§ 31 TSchG

Tierschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.2024

(1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach § 23.

(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen – ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen – Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit der Bundesminsterin/dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher oder gewerblicher, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.

(4) Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen vongewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerblicher Tätigkeiten nicht gehalten und ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.2018

(1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994) oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit, ausgenommen die Haltung von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren sowie von anderen Haustieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, bedarf einer Bewilligung nach § 23.

(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen – ausgenommen land- und forstwirtschaftlichen – Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können. Bei der Abgabe von Hunden oder Katzen ist eine solche Information auch vom Züchter durchzuführen.

(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit der Bundesminsterin/dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung Vorschriften über die Haltung von Tieren im Rahmen wirtschaftlicher oder gewerblicher, ausgenommen land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere auch über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung, zu erlassen.

(4) Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Hunde und Katzen dürfen im Rahmen vongewerblicher Tätigkeiten gemäß Abs. 1 in Zoofachgeschäften und anderen gewerblichen oder wirtschaftlichen Einrichtungen, in denen Tiere angeboten werden, zum Zwecke des Verkaufes, der Vermittlung oder sonstiger gewerblicher Tätigkeiten nicht gehalten und ausgestellt werden. In Zoofachgeschäften dürfen Hunde und Katzen zum Zwecke des Verkaufes nur dann gehalten werden, wenn dafür eine behördliche Bewilligung vorliegt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist, dass für diese Zoofachhandlungen ein Betreuungsvertrag mit einem Tierarzt besteht. Dieser Tierarzt ist im Rahmen des Bewilligungsverfahrens der Behörde namhaft zu machen und hat den in der Verordnung angeführten Kriterien zu entsprechen. Nähere Anforderungen, die diese Zoofachhandlungen hinsichtlich der Haltung von Hunden und Katzen zu erfüllen haben, besondere Aufzeichnungspflichten sowie die Aufgaben und Pflichten des Betreuungstierarztes sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen nach Einholung der Stellungnahme des Tierschutzrates zu regeln.

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