§ 24 TSchG

Tierschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung

1.

von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie

2.

anderer Wirbeltiere

durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.

(2) Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.

(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen – unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse – nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen.

  1. (1)Absatz einsUnter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, für die HaltungUnter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Bezug auf Tiere gemäß Ziffer eins, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, für die Haltung
    1. 1.Ziffer einsvon Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Tauben zur landwirtschaftlichen Nutzung (Nutztauben), Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
    2. 2.Ziffer 2anderer Wirbeltiere
    durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (Paragraph 23, Ziffer eins,) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (Paragraph 42,) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (Paragraph 42 a,) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse – nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden, Anforderungen an die auszubildenden Hunde sowie Verbote und Voraussetzungen für Ausnahmen vom Verbot bestimmter tierschutzrelevanter Ausbildungsmaßnahmen festlegen. Weiters können für Personen, die Hunde ausbilden oder sonst an der Ausbildung mitwirken sowie Personen, die mit ihren Hunden an Ausbildungen teilnehmen oder die Hunde halten, die eine bestimmte Ausbildung erfahren haben, besondere Befähigungsnachweise sowie die Voraussetzung zu deren Erlangung und Entziehung vorgeschrieben werden.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.2024
(1) Unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung

1.

von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie

2.

anderer Wirbeltiere

durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.

(2) Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.

(3) Durch Verordnung kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Gesundheit und Frauen – unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse – nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen.

  1. (1)Absatz einsUnter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, für die HaltungUnter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Bezug auf Tiere gemäß Ziffer eins, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, für die Haltung
    1. 1.Ziffer einsvon Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Tauben zur landwirtschaftlichen Nutzung (Nutztauben), Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
    2. 2.Ziffer 2anderer Wirbeltiere
    durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.Für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, hat die Behörde aus Anlass eines Antrages (Paragraph 23, Ziffer eins,) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (Paragraph 42,) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (Paragraph 42 a,) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen.
  3. (3)Absatz 3Durch Verordnung kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz – unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse – nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden, Anforderungen an die auszubildenden Hunde sowie Verbote und Voraussetzungen für Ausnahmen vom Verbot bestimmter tierschutzrelevanter Ausbildungsmaßnahmen festlegen. Weiters können für Personen, die Hunde ausbilden oder sonst an der Ausbildung mitwirken sowie Personen, die mit ihren Hunden an Ausbildungen teilnehmen oder die Hunde halten, die eine bestimmte Ausbildung erfahren haben, besondere Befähigungsnachweise sowie die Voraussetzung zu deren Erlangung und Entziehung vorgeschrieben werden.

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