§ 22 TSchG Zuchtmethoden

Tierschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNatürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten.
  2. (2)Absatz 2Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen. Die Bundesministerin/ bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin/ bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, UmweltRegionen und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten sind.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 26.04.2017 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsNatürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, sind verboten.
  2. (2)Absatz 2Diese Bestimmung schließt nicht die Anwendung von Verfahren aus, die nur geringe oder vorübergehende Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursachen. Die Bundesministerin/ bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz kann, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere im Einvernehmen mit der Bundesministerin/ bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, UmweltRegionen und Wasserwirtschaft, unter Berücksichtigung der Ziele und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes wissenschaftlicher Erkenntnisse durch Verordnung regeln, welche Methoden und Verfahren zur Zucht von Tieren jedenfalls verboten sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten