§ 8 TSchG Verbot der Weitergabe, des Erwerbs sowie des Imports bestimmter Tiere

Tierschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Es ist verboten, Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubildenweiterzugeben. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.Es ist verboten, Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubildenweiterzugeben. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.
  3. (3)Absatz 3Das Ausstellen, derDer Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von HundenTieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von HundenTieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten HundenTieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen HundenTieren ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.Das Ausstellen, derDer Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von HundenTieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von HundenTieren im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sowie von einzelnen, individuell bestimmten HundenTieren im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen HundenTieren ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsEs ist verboten, ein Tier, für das ein Weiterleben mit nicht behebbaren Qualen verbunden ist, zu einem anderen Zweck als zur unverzüglichen schmerzlosen Tötung weiterzugeben, zu veräußern oder zu erwerben. Der Erwerber hat ein solches Tier unverzüglich schmerzlos zu töten oder töten zu lassen.
  2. (2)Absatz 2Es ist verboten, Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubildenweiterzugeben. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.Es ist verboten, Tiere, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen zu importieren, zu erwerben, zu vermitteln, weiterzugeben, auszustellen oder zu bewerben bzw. in der Werbung abzubildenweiterzugeben. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von Tieren im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sowie von einzelnen, individuell bestimmten Tieren im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft.
  3. (3)Absatz 3Das Ausstellen, derDer Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von HundenTieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von HundenTieren im Sinne des § 30 Abs. 1 sowie von einzelnen, individuell bestimmten HundenTieren im Sinne des § 8a Abs. 2 Z 5 Abs. 2 Z 5 durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen HundenTieren ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.Das Ausstellen, derDer Import, der Erwerb, die Vermittlung und die Weitergabe von HundenTieren, die keine landwirtschaftlichen Nutztiere sind, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten. Davon ausgenommen ist die Vermittlung und die Weitergabe von HundenTieren im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, sowie von einzelnen, individuell bestimmten HundenTieren im Sinne des Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 5, durch den Halter oder eine gemäß Paragraph 30, mit den Pflichten eines Halters betraute Person und die Weitergabe im Wege der Erbschaft. Das wissentliche Verbringen von in Österreich geborenen HundenTieren ins Ausland zum Zwecke der Vornahme von Eingriffen, die in Österreich verboten sind, ist verboten.

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