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§ 12 Abs. 2 § 44i TabakStGund 8, § 18 Abs. 3, § 24 Abs. 5 Z 4, 6 und 7, § 27 Abs. 5 und § 31 Abs. 4 und 5 (Anm seit 31.12.2021 weggefallen.: § 31 Abs. 5 von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 12 Abs. 2 letzter Satz und § 24 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft. Paragraph 12, Absatz 2 und 8, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 4,, 6 und 7, Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 4 und 5 Anmerkung, Paragraph 31, Absatz 5, von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.
§ 12 Abs. 2 § 44i TabakStGund 8, § 18 Abs. 3, § 24 Abs. 5 Z 4, 6 und 7, § 27 Abs. 5 und § 31 Abs. 4 und 5 (Anm seit 31.12.2021 weggefallen.: § 31 Abs. 5 von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2008, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 12 Abs. 2 letzter Satz und § 24 Abs. 5 zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft. Paragraph 12, Absatz 2 und 8, Paragraph 18, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz 5, Ziffer 4,, 6 und 7, Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 31, Absatz 4 und 5 Anmerkung, Paragraph 31, Absatz 5, von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 2, letzter Satz und Paragraph 24, Absatz 5, zweiter Unterabsatz treten mit Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.