§ 44d TabakStG (weggefallen)

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 4 letzter Satz, § 12 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 4 letzter Satz, § 16 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, § 18 Abs. 3 letzter Satz, § 20 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 27 Abs. 5, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 vorletzter und letzter Satz, § 37 Abs. 2 Z 5 lit. c sowie § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 20, Absatz 5 und 6, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 6, erster Satz, Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, Litera c, sowie Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2,, Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, erster Satz sowie Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht. § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.
  3. (3)Absatz 3In der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 28. Februar 2002 dürfen Zigaretten in Automaten, die noch nicht auf Euro umgestellt sind, abweichend von dem nach § 5 Abs. 3 bestimmten Preis verkauft werden, sofern der Euro-Packungspreis lediglich auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren vollen Schillingpreis umgerechnet wurde.In der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 28. Februar 2002 dürfen Zigaretten in Automaten, die noch nicht auf Euro umgestellt sind, abweichend von dem nach Paragraph 5, Absatz 3, bestimmten Preis verkauft werden, sofern der Euro-Packungspreis lediglich auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren vollen Schillingpreis umgerechnet wurde.
§ 44d TabakStG seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 30.12.2000 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 4 letzter Satz, § 12 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 4 letzter Satz, § 16 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 4, § 18 Abs. 3 letzter Satz, § 20 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 3, § 24 Abs. 1 erster Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6 erster Satz, § 27 Abs. 5, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 vorletzter und letzter Satz, § 37 Abs. 2 Z 5 lit. c sowie § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 2, § 16 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 20, Absatz 5 und 6, Paragraph 21, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 6, erster Satz, Paragraph 27, Absatz 5,, Paragraph 31, Absatz 2,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 sowie Absatz 3,, Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 35, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, Litera c, sowie Paragraph 42, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten am 1. Jänner 2001 in Kraft. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2,, Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 3, erster Satz sowie Paragraph 22, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht. § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000, ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entsteht. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.
  3. (3)Absatz 3In der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 28. Februar 2002 dürfen Zigaretten in Automaten, die noch nicht auf Euro umgestellt sind, abweichend von dem nach § 5 Abs. 3 bestimmten Preis verkauft werden, sofern der Euro-Packungspreis lediglich auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren vollen Schillingpreis umgerechnet wurde.In der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 28. Februar 2002 dürfen Zigaretten in Automaten, die noch nicht auf Euro umgestellt sind, abweichend von dem nach Paragraph 5, Absatz 3, bestimmten Preis verkauft werden, sofern der Euro-Packungspreis lediglich auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren vollen Schillingpreis umgerechnet wurde.
§ 44d TabakStG seit 31.12.2021 weggefallen.

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