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(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/1998 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.
(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/1998 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.