§ 44 TabakStG (weggefallen)

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Für Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befinden, gilt die Steuer als ausgesetzt.
  4. (4)Absatz 4Herstellungsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 1 und Freilager im Sinne des § 12 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes 1962 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.Herstellungsbetriebe im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins und Freilager im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, des Tabaksteuergesetzes 1962 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. (5)Absatz 5Tabakwaren, die vor dem 30. Juni 1995 hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen nicht den Kennzeichnungsvorschriften des § 11.Tabakwaren, die vor dem 30. Juni 1995 hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen nicht den Kennzeichnungsvorschriften des Paragraph 11,
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
§ 44 TabakStG seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union 1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3Für Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Steuerlagern oder im Versand an solche Lager befinden, gilt die Steuer als ausgesetzt.
  4. (4)Absatz 4Herstellungsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 1 und Freilager im Sinne des § 12 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes 1962 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.Herstellungsbetriebe im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins und Freilager im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, des Tabaksteuergesetzes 1962 gelten bis zum 31. Dezember 1995 als Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  5. (5)Absatz 5Tabakwaren, die vor dem 30. Juni 1995 hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen nicht den Kennzeichnungsvorschriften des § 11.Tabakwaren, die vor dem 30. Juni 1995 hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen nicht den Kennzeichnungsvorschriften des Paragraph 11,
  6. (6)Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.
§ 44 TabakStG seit 31.12.2021 weggefallen.

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