§ 42 TabakStG

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wirdist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 74 Z 20, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 74, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  2. (2)Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nicht anderes bestimmt wirdist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 74 Z 20, BGBl. I Nr. 104/2019)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 74, Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

  2. (2)Absatz 2Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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