§ 41 TabakStG

Tabaksteuergesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 37 bis 40) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (Paragraphen 37 bis 40) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daßdass in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

Stand vor dem 18.03.2025

In Kraft vom 01.01.1995 bis 18.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 37 bis 40) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (Paragraphen 37 bis 40) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
  2. (2)Absatz 2Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daßdass in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

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