§ 34 TabakStG

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung fürzum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen demschriftlich mitzuteilen. Für Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes gilt dies in jenen Fällen, in denen das Zollamt Österreich schriftlich mitzuteilendies insbesondere zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung der unversteuert bezogenen Tabakwaren verlangt.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 37 bis 41 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwarenmengen, nach Gattungen und Sorten getrennt, in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, aufgenommen, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 6 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daßdass damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Die im Abs. 13 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2021

(1) Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Tabakwarenverwendungsbetriebes und der registrierte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an Tabakwaren, getrennt nach den Gattungen und Sorten, sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung fürzum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen demschriftlich mitzuteilen. Für Inhaber eines Tabakwarenverwendungsbetriebes gilt dies in jenen Fällen, in denen das Zollamt Österreich schriftlich mitzuteilendies insbesondere zur Sicherstellung der bestimmungsgemäßen Verwendung der unversteuert bezogenen Tabakwaren verlangt.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 37 bis 41 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Tabakwarenmengen, nach Gattungen und Sorten getrennt, in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum hergestellt, zum Verbrauch entnommen, weggebracht, aufgenommen, zurückgenommen, steuerfrei verwendet (§ 6 Abs. 1 Z 1), bezogen, unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurden.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daßdass damit Tabakwaren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(4) Die im Abs. 13 angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

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