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(2) Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.
(2) Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.