§ 29a TabakStG (weggefallen)

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWährend der Dauer der in § 44m Abs. 3 genannten Übergangsfrist ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für Zigaretten, die bei der Einreise aus Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Rumänien, der Republik Bulgarien oder der Republik Kroatien im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, auf 300 Stück beschränkt.Während der Dauer der in Paragraph 44 m, Absatz 3, genannten Übergangsfrist ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach Paragraph 29, für Zigaretten, die bei der Einreise aus Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Rumänien, der Republik Bulgarien oder der Republik Kroatien im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, auf 300 Stück beschränkt.
  2. (2)Absatz 2Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Absatz eins, überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.Absatz eins und 2 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in Absatz eins, genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.
§ 29a TabakStG seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsWährend der Dauer der in § 44m Abs. 3 genannten Übergangsfrist ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach § 29 für Zigaretten, die bei der Einreise aus Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Rumänien, der Republik Bulgarien oder der Republik Kroatien im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, auf 300 Stück beschränkt.Während der Dauer der in Paragraph 44 m, Absatz 3, genannten Übergangsfrist ist die Verbrauchsteuerbefreiung nach Paragraph 29, für Zigaretten, die bei der Einreise aus Ungarn, der Republik Lettland, der Republik Litauen, Rumänien, der Republik Bulgarien oder der Republik Kroatien im persönlichen Gepäck von Reisenden in das Steuergebiet eingebracht werden, auf 300 Stück beschränkt.
  2. (2)Absatz 2Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Abs. 1 überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.Die Steuerschuld für Zigaretten, die nicht steuerfrei sind, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die die Zigaretten in das Steuergebiet verbringt. Die die Freimenge nach Absatz eins, überschreitenden Mengen sind unverzüglich anzumelden. Die Vorschreibung der Tabaksteuer erfolgt mit Bescheid des Zollamtes Österreich und ist innerhalb der festgesetzten Frist zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und 2 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in Abs. 1 genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.Absatz eins und 2 gelten nicht für Tabakwaren, die nachweislich im Steuergebiet oder in einem anderen als den in Absatz eins, genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Union im steuerrechtlich freien Verkehr erworben wurden und für die keine Erstattung oder Vergütung der Verbrauchsteuer erfolgte.
§ 29a TabakStG seit 31.12.2021 weggefallen.

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