§ 28 TabakStG Bezug zu gewerblichen Zwecken

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerden Tabakwaren des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.Werden Tabakwaren des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 Sitzung 17), mitzuführen.
  2. (2)Absatz 2Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 27 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Tabaksteuer zu bestätigen.Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Absatz eins, angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (Paragraph 27, Absatz 3,) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Tabaksteuer zu bestätigen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,)

  3. (1)Absatz einsWerden von einem zertifizierten Versender versandte Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger
    1. 1.Ziffer einsdie Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder
    2. 2.Ziffer 2die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
    Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.
  4. (2)Absatz 2Werden Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 26 und 27 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sofern nicht § 30b anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer die Tabakwaren in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.Werden Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in Paragraphen 26 und 27 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sofern nicht Paragraph 30 b, anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer die Tabakwaren in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.
  5. (3)Absatz 3Der zertifizierte Empfänger hat
    1. 1.Ziffer einsfür die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 27 Abs. 5),für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (Paragraph 27, Absatz 5,),
    2. 2.Ziffer 2nach der Beförderung die Tabakwaren unverzüglich zu übernehmen,
    3. 3.Ziffer 3nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Artikel 37, der Systemrichtlinie zu übermitteln.
  6. (4)Absatz 4Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder § 26 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, oder Paragraph 26, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.Sollen Tabakwaren nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 27 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.Sollen Tabakwaren nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach Paragraph 27, Absatz 3, erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
  7. (5)Absatz 5Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die nach § 6 Abs. 1 Z 3 von der Tabaksteuer befreit oder nach § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Tabaksteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, von der Tabaksteuer befreit oder nach Paragraph 31, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Tabaksteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 7 und 8 sinngemäß.Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 12, Absatz 7 und 8 sinngemäß.
  8. (6)Absatz 6Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltenen Tabakwaren
    1. 1.Ziffer einsfür einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 26 durch das Steuergebiet befördert werden oderfür einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter Einhaltung des Verfahrens nach Paragraph 26, durch das Steuergebiet befördert werden oder
    2. 2.Ziffer 2sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
  9. (7)Absatz 7§ 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 9, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  10. (8)Absatz 8Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Abs. 2 in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Absatz 2, in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz einsWerden Tabakwaren des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.Werden Tabakwaren des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 Sitzung 17), mitzuführen.
  2. (2)Absatz 2Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 27 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Tabaksteuer zu bestätigen.Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Absatz eins, angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (Paragraph 27, Absatz 3,) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt Österreich hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Tabaksteuer zu bestätigen.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,)

  3. (1)Absatz einsWerden von einem zertifizierten Versender versandte Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken durch einen zertifizierten Empfänger bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass der zertifizierte Empfänger
    1. 1.Ziffer einsdie Tabakwaren im Steuergebiet in Empfang nimmt, oder
    2. 2.Ziffer 2die außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommenen Tabakwaren ins Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt.
    Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger.
  4. (2)Absatz 2Werden Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in §§ 26 und 27 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sofern nicht § 30b anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer die Tabakwaren in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.Werden Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates ohne Einhaltung der in Paragraphen 26 und 27 geregelten Voraussetzungen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden, sofern nicht Paragraph 30 b, anzuwenden ist. Steuerschuldner ist, wer die Tabakwaren in Gewahrsame hält oder verwendet, sowie jede andere an dieser Gewahrsame beteiligte Person.
  5. (3)Absatz 3Der zertifizierte Empfänger hat
    1. 1.Ziffer einsfür die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (§ 27 Abs. 5),für die Steuer vor Beginn der Beförderung Sicherheit zu leisten (Paragraph 27, Absatz 5,),
    2. 2.Ziffer 2nach der Beförderung die Tabakwaren unverzüglich zu übernehmen,
    3. 3.Ziffer 3nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Art. 37 der Systemrichtlinie zu übermitteln.nach der Übernahme dem Zollamt Österreich eine Eingangsmeldung nach Artikel 37, der Systemrichtlinie zu übermitteln.
  6. (4)Absatz 4Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 oder § 26 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich beim Zollamt Österreich eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats diese Steuer zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3, oder Paragraph 26, nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.Sollen Tabakwaren nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach § 27 Abs. 3 erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.Sollen Tabakwaren nicht nur gelegentlich bezogen werden, kann das Zollamt Österreich auf Antrag des zertifizierten Empfängers zulassen, dass die Steueranmeldung zusammengefasst für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird. Sofern die Antragstellung im Zuge der Antragstellung nach Paragraph 27, Absatz 3, erfolgt, gilt mit der Zertifizierung die Zulassung als erteilt. In anderen Fällen der Antragstellung kann das Zollamt Österreich von einer bescheidmäßigen Erledigung absehen und den Steuerschuldner formlos informieren, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
  7. (5)Absatz 5Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die nach § 6 Abs. 1 Z 3 von der Tabaksteuer befreit oder nach § 31 Abs. 1 zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Tabaksteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.Der Steuerschuldner kann bei der Selbstberechnung Tabaksteuerbeträge abziehen, die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, von der Tabaksteuer befreit oder nach Paragraph 31, Absatz eins, zu erstatten oder zu vergüten sind. Die Vornahme eines solchen Abzugs gilt als Antrag. Erweist sich der Abzug als unrichtig oder unvollständig, ist die Höhe der zu erstattenden oder zu vergütenden Tabaksteuer bescheidmäßig festzustellen, wenn der Steuerschuldner vor Erlassung des Bescheides nicht von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 12 Abs. 7 und 8 sinngemäß.Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt Paragraph 12, Absatz 7 und 8 sinngemäß.
  8. (6)Absatz 6Die Steuerschuld entsteht nicht, wenn die im Steuergebiet in Gewahrsame gehaltenen Tabakwaren
    1. 1.Ziffer einsfür einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter Einhaltung des Verfahrens nach § 26 durch das Steuergebiet befördert werden oderfür einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter Einhaltung des Verfahrens nach Paragraph 26, durch das Steuergebiet befördert werden oder
    2. 2.Ziffer 2sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.
  9. (7)Absatz 7§ 9 Abs. 5 gilt sinngemäß.Paragraph 9, Absatz 5, gilt sinngemäß.
  10. (8)Absatz 8Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Abs. 2 in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.Für Personen oder Personenvereinigungen, die Tabakwaren an Letztverbraucher abgeben, ist es unzulässig, Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken zu beziehen oder gemäß Absatz 2, in Gewahrsame zu halten oder zu verwenden.

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