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(1) Steuerschuldner ist oder sind
1. | in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe die Person, die die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben hat oder in deren Namen die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe beteiligt war; | |||||||||
2. | in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person; | |||||||||
3. | in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 20) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war; | |||||||||
4. | in den Fällen des § 9 Abs. | |||||||||
5. | in den Fällen des § 9 Abs. | |||||||||
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(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
(1) Steuerschuldner ist oder sind
1. | in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers, daneben bei einer unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe die Person, die die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben hat oder in deren Namen die Tabakwaren weggebracht, entnommen oder abgegeben wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Wegbringung, Entnahme oder Abgabe beteiligt war; | |||||||||
2. | in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 2 der Inhaber des Herstellungsbetriebes sowie jede an der Herstellung beteiligte Person; | |||||||||
3. | in den Fällen des § 9 Abs. 1 Z 3 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender (§ 20) und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen die Tabakwaren entnommen wurden, sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war; | |||||||||
4. | in den Fällen des § 9 Abs. | |||||||||
5. | in den Fällen des § 9 Abs. | |||||||||
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(2) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.