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(1) Von der Tabaksteuer sind befreit:
1. | Tabakwaren, die | |||||||||
a) | zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, oder | |||||||||
b) | für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen außerhalb eines Steuerlagers | |||||||||
verwendet werden, sofern diese Verwendung gemäß § 8 bewilligt wurde (Tabakwarenverwendungsbetrieb); | ||||||||||
2. | Tabakwaren, die für Zwecke eines Steuerlagers (§ 13 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht werden; | |||||||||
3. | Tabakwaren, die für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen werden; | |||||||||
4. | Tabakwaren, die unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt werden; |
(Anm.: Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
1. | im Falle der Einfuhr von Tabakwaren (§ 25) deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können, | |||||||||
2. | die steuerfreie Verbringung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist, | |||||||||
3. | den steuerfreien Bezug von Tabakwaren im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung durch nach Art. | |||||||||
4. | zur Durchführung insbesondere von Art. | |||||||||
5. | die Tabaksteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist. |
(1) Von der Tabaksteuer sind befreit:
1. | Tabakwaren, die | |||||||||
a) | zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, oder | |||||||||
b) | für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen außerhalb eines Steuerlagers | |||||||||
verwendet werden, sofern diese Verwendung gemäß § 8 bewilligt wurde (Tabakwarenverwendungsbetrieb); | ||||||||||
2. | Tabakwaren, die für Zwecke eines Steuerlagers (§ 13 Abs. 2) untersucht und dabei verbraucht werden; | |||||||||
3. | Tabakwaren, die für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen werden; | |||||||||
4. | Tabakwaren, die unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder vergällt werden; |
(Anm.: Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung
1. | im Falle der Einfuhr von Tabakwaren (§ 25) deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2009 S. 23, und anderen von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können, | |||||||||
2. | die steuerfreie Verbringung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 1 erlaubt ist, | |||||||||
3. | den steuerfreien Bezug von Tabakwaren im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge und den Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung durch nach Art. | |||||||||
4. | zur Durchführung insbesondere von Art. | |||||||||
5. | die Tabaksteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist. |