§ 34 PyroTG

Pyrotechnikgesetz 2010

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Inverkehrbringenauf dem Markt Bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz enthalten, sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Inverkehrbringenauf dem Markt Bereitstellen von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, die als Knallsatz einen Blitzknallsatz enthalten, sind verboten, es sei denn, der Knallsatz enthält ausschließlich Schwarzpulver.

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