§ 30 PyroTG

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, diewenn diese das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, diewenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.

(2) Der Bescheid, mit dem eine Besitzberechtigung erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze, auf die er lautet, demjenigen, der solche Gegenstände oder Sätze überlässt, vorzuweisen und von diesem mit seinem Namen, seiner Anschrift, dem Datum der Überlassung sowie Art, Kategorien und jeweilige Anzahl der überlassenen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze zu versehen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015

(1) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, diewenn diese das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, diewenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.

(2) Der Bescheid, mit dem eine Besitzberechtigung erteilt wurde, ist beim Erwerb pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze, auf die er lautet, demjenigen, der solche Gegenstände oder Sätze überlässt, vorzuweisen und von diesem mit seinem Namen, seiner Anschrift, dem Datum der Überlassung sowie Art, Kategorien und jeweilige Anzahl der überlassenen pyrotechnischen Gegenstände und Sätze zu versehen.

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