§ 18 PyroTG

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Durchführung von Lehrgängen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 und damit in Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen sind berechtigt

1.

die Sicherheitsakademie (§ 11 SPG) und

2.

die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres anerkannten Ausbildungseinrichtungen (staatlich anerkannte Lehrgangsträger).

Die Anforderungen, die Lehrgangsträger hinsichtlich Lehrgangsorganisation, Lehrpersonal, Lehrpläne, Einrichtungen, Lehrmittel, Prüfungen, Zeugnisausstellung und -gestaltung erfüllen müssen, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 2 anerkannte Lehrgangsträger unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Lehrgängen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat ein Register der staatlich anerkannten Lehrgangsträger zu führen und in geeigneter Weise eine Liste dieser Ausbildungseinrichtungen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Zur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des § 17 Abs. 1 oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die

1.

das nach § 15 für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und

2.

eine innerhalb der letzten dreisechs Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 beibringen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015

(1) Zur Durchführung von Lehrgängen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 und damit in Zusammenhang stehenden Abschlussprüfungen sind berechtigt

1.

die Sicherheitsakademie (§ 11 SPG) und

2.

die mit Bescheid des Bundesministers für Inneres anerkannten Ausbildungseinrichtungen (staatlich anerkannte Lehrgangsträger).

Die Anforderungen, die Lehrgangsträger hinsichtlich Lehrgangsorganisation, Lehrpersonal, Lehrpläne, Einrichtungen, Lehrmittel, Prüfungen, Zeugnisausstellung und -gestaltung erfüllen müssen, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 2 anerkannte Lehrgangsträger unterliegen hinsichtlich der Durchführung von Lehrgängen im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 1 der Aufsicht des Bundesministers für Inneres.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat ein Register der staatlich anerkannten Lehrgangsträger zu führen und in geeigneter Weise eine Liste dieser Ausbildungseinrichtungen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(4) Zur Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang zur Erlangung von Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des § 17 Abs. 1 oder 2 dürfen staatliche oder staatlich anerkannte Lehrgangsträger nur Personen zulassen, die

1.

das nach § 15 für die entsprechende Kategorie erforderliche Lebensjahr vollendet haben und

2.

eine innerhalb der letzten dreisechs Monate ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 beibringen.

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