§ 16 PyroTG Verlässlichkeit

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1.

pyrotechnische Gegenstände oder Sätze missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird oder

2.

mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen nicht sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder

3.

pyrotechnische Gegenstände oder Sätze Menschen überlassen wird, die zum Besitz derselben nicht berechtigt sind oder

4.

den aus diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden sich ergebenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen wird.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1.

suchtkrank ist oder

2.

aufgrund einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen

1.

einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, Gründung von oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder Organisation, Anführung von oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, Ansammeln von Kampfmitteln, Sachbeschädigung oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2.

einer Verletzung waffen- oder sprengmittelrechtlicher Bestimmungen oder von Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes, BGBl. Nr. 540/1977, oder

3.

gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

4.

einer nach dem Verbotsgesetz strafbaren Handlung oder

5.

einer durch vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

6.

einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der jeweils verhängten Freiheits- oder Geldstrafe.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht nach § 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat; gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich gemäß § 13 JGG den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe, außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn er öfter als zweimal rechtskräftig bestraft wurde wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen

1.

nach pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen oder

2.

die im Zustand der selbstverschuldeten Berauschung durch vorsätzlichen oder fahrlässigen Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels begangen wurden,

sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich ist.

(7) Die Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die Verlässlichkeit des Antragstellers auszustellen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller nicht verlässlich ist.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 04.01.2010 bis 31.12.2013

(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er

1.

pyrotechnische Gegenstände oder Sätze missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird oder

2.

mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen nicht sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird oder

3.

pyrotechnische Gegenstände oder Sätze Menschen überlassen wird, die zum Besitz derselben nicht berechtigt sind oder

4.

den aus diesem Bundesgesetz, darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden sich ergebenden Verpflichtungen nicht oder nur teilweise nachkommen wird.

(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er

1.

suchtkrank ist oder

2.

aufgrund einer psychischen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden umzugehen.

(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen

1.

einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, Gründung von oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung oder Organisation, Anführung von oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, Terrorismusfinanzierung, Ansammeln von Kampfmitteln, Sachbeschädigung oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder

2.

einer Verletzung waffen- oder sprengmittelrechtlicher Bestimmungen oder von Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes, BGBl. Nr. 540/1977, oder

3.

gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder

4.

einer nach dem Verbotsgesetz strafbaren Handlung oder

5.

einer durch vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Gebrauch von pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder

6.

einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der jeweils verhängten Freiheits- oder Geldstrafe.

(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht nach § 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599, vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat; gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich gemäß § 13 JGG den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat oder die Strafe, außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten, ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

(5) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn er öfter als zweimal rechtskräftig bestraft wurde wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen

1.

nach pyrotechnikrechtlichen Bestimmungen oder

2.

die im Zustand der selbstverschuldeten Berauschung durch vorsätzlichen oder fahrlässigen Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels begangen wurden,

sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

(6) Ein Mensch gilt als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich ist.

(7) Die Behörde hat auf Antrag eine Bescheinigung über die Verlässlichkeit des Antragstellers auszustellen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn der Antragsteller nicht verlässlich ist.

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