§ 6 PyroTG Beschwerden

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsÜber Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet
    1. 1.Ziffer einsdie Landespolizeidirektion,
    2. 2.Ziffer 2in Verwaltungsstrafverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat.
  2. (2)Absatz 2Gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 Z 1 ist keine Berufung zulässig.Gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektion gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist keine Berufung zulässig.
§ 6.Paragraph 6,

Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsÜber Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet
    1. 1.Ziffer einsdie Landespolizeidirektion,
    2. 2.Ziffer 2in Verwaltungsstrafverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat.
  2. (2)Absatz 2Gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 Z 1 ist keine Berufung zulässig.Gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektion gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist keine Berufung zulässig.
§ 6.Paragraph 6,

Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

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