§ 6 PyroTG Beschwerden

Pyrotechnikgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Über BerufungenBeschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese fürnach diesem Bundesgesetz entscheidet das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet

1.

die Landespolizeidirektion,

2.

in Verwaltungsstrafverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat.

(2) Gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 Z 1 ist keine Berufung zulässigLandesverwaltungsgericht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) Über BerufungenBeschwerden gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese fürnach diesem Bundesgesetz entscheidet das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet

1.

die Landespolizeidirektion,

2.

in Verwaltungsstrafverfahren der Unabhängige Verwaltungssenat.

(2) Gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektion gemäß Abs. 1 Z 1 ist keine Berufung zulässigLandesverwaltungsgericht.

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