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Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
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2. | Akkreditierungsstelle ist die Behörde, die Akkreditierungen im Sinne von Art. 2 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 durchführt. | |||||||||
3. | Anzündmittel sind Gegenstände der Kategorien P1 und P2, mit denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze typischerweise unter Flammenbildung gewollt zur Anzündung gebracht werden. | |||||||||
| Benannte Stellen sind jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie | |||||||||
5. | Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. | |||||||||
| Böllerschießen ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung. | |||||||||
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18. | Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich sowie bei Film- und Fernsehproduktionen oder für einen ähnlichen Verwendungszweck bestimmt sind. | |||||||||
19. | Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden. | |||||||||
20. | Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse). | |||||||||
21. | Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes abzielt. | |||||||||
22. | Rücknahme ist jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand oder Satz auf dem Markt bereitgestellt wird. | |||||||||
23. | Sachkunde ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen. | |||||||||
24. | Sätze sind lose explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen. | |||||||||
25. | Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater sind. | |||||||||
26. | Überlassen ist jede Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich. | |||||||||
27. | Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Importeure und Händler. | |||||||||
28. | Verbundfeuerwerk ist ein vom Hersteller zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren Feuerwerkskörpern mit CE-Kennzeichnung, die fest auf derselben Grundplatte befestigt sind, die vom Hersteller miteinander verleitet und ohne weitere Manipulation zur Einzelanzündung bestimmt sind, sofern der Gegenstand „Verbundfeuerwerk“ auch in seiner Gesamtheit konformitätsbewertet wurde. |
Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
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2. | Akkreditierungsstelle ist die Behörde, die Akkreditierungen im Sinne von Art. 2 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 durchführt. | |||||||||
3. | Anzündmittel sind Gegenstände der Kategorien P1 und P2, mit denen pyrotechnische Gegenstände und Sätze typischerweise unter Flammenbildung gewollt zur Anzündung gebracht werden. | |||||||||
| Benannte Stellen sind jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie | |||||||||
5. | Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. | |||||||||
| Böllerschießen ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung. | |||||||||
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18. | Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und Außenbereich sowie bei Film- und Fernsehproduktionen oder für einen ähnlichen Verwendungszweck bestimmt sind. | |||||||||
19. | Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden. | |||||||||
20. | Pyrotechnischer Gegenstand ist jeder Gegenstand, der einen oder mehrere pyrotechnische Sätze enthält, einschließlich Anzündmittel sowie geformte Pulverkörper oder geformte Sätze (Halb- oder Vorerzeugnisse). | |||||||||
21. | Rückruf ist jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten pyrotechnischen Gegenstands oder Satzes abzielt. | |||||||||
22. | Rücknahme ist jede Maßnahme mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindlicher pyrotechnischer Gegenstand oder Satz auf dem Markt bereitgestellt wird. | |||||||||
23. | Sachkunde ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen. | |||||||||
24. | Sätze sind lose explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen, chemischen Reaktion eine Wirkung in Form von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen. | |||||||||
25. | Sonstige pyrotechnische Gegenstände sind alle pyrotechnischen Gegenstände, die keine Feuerwerkskörper und keine pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater sind. | |||||||||
26. | Überlassen ist jede Abgabe eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes von einer natürlichen Person an eine andere natürliche Person im privaten Bereich. | |||||||||
27. | Wirtschaftsakteure sind Hersteller, Importeure und Händler. | |||||||||
28. | Verbundfeuerwerk ist ein vom Hersteller zusammengesetzter Gegenstand aus mehreren Feuerwerkskörpern mit CE-Kennzeichnung, die fest auf derselben Grundplatte befestigt sind, die vom Hersteller miteinander verleitet und ohne weitere Manipulation zur Einzelanzündung bestimmt sind, sofern der Gegenstand „Verbundfeuerwerk“ auch in seiner Gesamtheit konformitätsbewertet wurde. |