§ 1 PyroTG

Pyrotechnikgesetz 2010

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz regelt

1.

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und InverkehrbringenBereitstellung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und

2.

das Böllerschießen.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 04.01.2010 bis 30.06.2015

Dieses Bundesgesetz regelt

1.

Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und InverkehrbringenBereitstellung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und

2.

das Böllerschießen.

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