§ 17 OpferFG Opferfürsorgekommission.

Opferfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird eine Opferfürsorgekommission gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission hat die Aufgabe, den Bundesminister für soziale Verwaltung in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten. Sie ist bei Entscheidungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Rentenangelegenheiten und bei der Vergabe von Mitteln aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu hören.
  2. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird eine Opferfürsorgekommission gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission hat die Aufgabe, den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten. Sie ist bei der Vergabe von Mitteln aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu hören.
  3. (2)Absatz 2Die Opferfürsorgekommission besteht aus acht Mitgliedern. Den Vorschlag für die Bestellung erstatten für:
    1. a)Litera aje zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Bundesminister für Finanzen aus dem Stand ihrer Beamten;
    2. b)Litera bje ein Mitglied (dessen Stellvertreter) die Bundesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und der Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs.
  4. (3)Absatz 3Die Bundesregierung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Opferfürsorgekommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung der auf Grund des Abs. 2 lit. b bestellten Mitglieder bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.Die Bundesregierung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Opferfürsorgekommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung der auf Grund des Absatz 2, Litera b, bestellten Mitglieder bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.
  5. (4)Absatz 4Den Vorsitz in der Opferfürsorgekommission führt eines der auf Vorschlag des Bundesministers für soziale Verwaltung bestellten Mitglieder.
  6. (5)Absatz 5Die Geschäftsordnung der Opferfürsorgekommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird eine Opferfürsorgekommission gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission hat die Aufgabe, den Bundesminister für soziale Verwaltung in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten. Sie ist bei Entscheidungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Rentenangelegenheiten und bei der Vergabe von Mitteln aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu hören.
  2. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird eine Opferfürsorgekommission gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission hat die Aufgabe, den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten. Sie ist bei der Vergabe von Mitteln aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu hören.
  3. (2)Absatz 2Die Opferfürsorgekommission besteht aus acht Mitgliedern. Den Vorschlag für die Bestellung erstatten für:
    1. a)Litera aje zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Bundesminister für Finanzen aus dem Stand ihrer Beamten;
    2. b)Litera bje ein Mitglied (dessen Stellvertreter) die Bundesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und der Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs.
  4. (3)Absatz 3Die Bundesregierung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Opferfürsorgekommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung der auf Grund des Abs. 2 lit. b bestellten Mitglieder bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.Die Bundesregierung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Opferfürsorgekommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung der auf Grund des Absatz 2, Litera b, bestellten Mitglieder bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.
  5. (4)Absatz 4Den Vorsitz in der Opferfürsorgekommission führt eines der auf Vorschlag des Bundesministers für soziale Verwaltung bestellten Mitglieder.
  6. (5)Absatz 5Die Geschäftsordnung der Opferfürsorgekommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.

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