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österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind, wenn sie im übrigen dem Kreis der im 1 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Opfer zuzuzählen sind, auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen zu gewähren; die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Opfern, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft nicht besaßen, sind auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen zu gewähren, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes entsprechen.
(3) Hinterbliebenen nach den im Abs. 1 genannten Opfern sind auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen in nachstehender Reihenfolge zu gewähren:
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(4) Von der Entschädigung sind Personen ausgeschlossen, die für die erlittene Haft einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.
österreichische Bundesbürgerschaft besessen oder in einem vor dem 13. März 1938 gelegenen Zeitraum durch mehr als zehn Jahre ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sind, wenn sie im übrigen dem Kreis der im 1 Abs. 1 oder 2 bezeichneten Opfer zuzuzählen sind, auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen zu gewähren; die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(2) Opfern, die nach dem 13. März 1928 geboren wurden und am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft nicht besaßen, sind auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen zu gewähren, wenn ihre Eltern den Voraussetzungen des Abs. 1 hinsichtlich der Staatsbürgerschaft oder des Wohnsitzes entsprechen.
(3) Hinterbliebenen nach den im Abs. 1 genannten Opfern sind auf Antrag die in den §§ 13a und 13b vorgesehenen Leistungen in nachstehender Reihenfolge zu gewähren:
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(4) Von der Entschädigung sind Personen ausgeschlossen, die für die erlittene Haft einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.