§ 11c OpferFG Rentenkommission

Opferfürsorgegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Über Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß § 11 entscheidet der Landeshauptmanndas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören einer beim Amt der Landesregierungbei ihm gebildeten Rentenkommission.

(2) Die Mitglieder der RentenkommissionenRentenkommission werden vom Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. JedeDie Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom LandeshauptmannBundesamt für Soziales und Behindertenwesen und vom Bundesminister für Finanzen vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den LandesleitungenBundesleitungen der ÖVP- Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich, des Bundes sozialistischersozialdemokratischer Freiheitskämpfer und, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, des Bundesverbandes österreichischer WiderstandskämpferAntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus (KZ-Verband - VdA) und vonvom Bundesverband der örtlich zuständigen Israelitischen KultusgemeindeKultusgemeinden Österreichs vorzuschlagen. Der Vorsitzende kann Vertreter der genannten Organisationen aus jeweils jenen Bundesländern zur Beratung beiziehen, die nicht durch Mitglieder oder Stellvertreter repräsentiert werden, wenn Verfahren aus diesen Bundesländern zu behandeln sind.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag der im Abs. 2 genannten Organisationen bestellt wurden, bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.

(4) Den Vorsitzenden der Rentenkommission und seinen Stellvertreter bestimmt der LandeshauptmannLeiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus den auf seinen Vorschlag bestellten Mitgliedern. Die Geschäftsordnung der Rentenkommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.03.2012

(1) Über Anträge auf Zuerkennung von Renten gemäß § 11 entscheidet der Landeshauptmanndas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach Anhören einer beim Amt der Landesregierungbei ihm gebildeten Rentenkommission.

(2) Die Mitglieder der RentenkommissionenRentenkommission werden vom Bundesminister für soziale VerwaltungArbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. JedeDie Rentenkommission besteht aus acht Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl von Stellvertretern. Je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) sind vom LandeshauptmannBundesamt für Soziales und Behindertenwesen und vom Bundesminister für Finanzen vorzuschlagen. Von den weiteren Mitgliedern ist je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) von den LandesleitungenBundesleitungen der ÖVP- Kameradschaft der politisch Verfolgten und Bekenner für Österreich, des Bundes sozialistischersozialdemokratischer Freiheitskämpfer und, Opfer des Faschismus und aktiver Antifaschisten, des Bundesverbandes österreichischer WiderstandskämpferAntifaschistInnen, WiderstandskämpferInnen und Opfer des Faschismus (KZ-Verband - VdA) und vonvom Bundesverband der örtlich zuständigen Israelitischen KultusgemeindeKultusgemeinden Österreichs vorzuschlagen. Der Vorsitzende kann Vertreter der genannten Organisationen aus jeweils jenen Bundesländern zur Beratung beiziehen, die nicht durch Mitglieder oder Stellvertreter repräsentiert werden, wenn Verfahren aus diesen Bundesländern zu behandeln sind.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Rentenkommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf Vorschlag der im Abs. 2 genannten Organisationen bestellt wurden, bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.

(4) Den Vorsitzenden der Rentenkommission und seinen Stellvertreter bestimmt der LandeshauptmannLeiter des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus den auf seinen Vorschlag bestellten Mitgliedern. Die Geschäftsordnung der Rentenkommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten