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(1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.
(2) Mit Zustimmung des LandeshauptmannesBundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, derdas vorher die Rentenkommission zu hören hat, kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmanndas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.
(1) Inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind, wird durch die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, geregelt.
(2) Mit Zustimmung des LandeshauptmannesBundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, derdas vorher die Rentenkommission zu hören hat, kann der Versorgungsberechtigte beim Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe seine Versorgungsgebühren ganz oder zum Teil abtreten oder verpfänden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Landeshauptmanndas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen drei Monaten nicht abschlägig entschieden hat und dem Abtretungsbegehren entsprochen wurde.