§ 11 OpferFG Rentenfürsorge.

Opferfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente.
  2. (2)Absatz 2Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € (Anm. 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des Paragraph eins, in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € Anmerkung 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 11 a, vervielfachte Betrag.
  1. (1)Absatz einsGegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente.
  2. (2)Absatz 2Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € (Anm. 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des Paragraph eins, in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € Anmerkung 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 11 a, vervielfachte Betrag.
  3. (3)Absatz 3Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
  4. (4)Absatz 4Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.Opfer- und Hinterbliebenenrente (Absatz 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.
  5. (5)Absatz 5Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich fürInhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Absatz 13, anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für
  1. a)Litera a
    1. b)Litera banspruchsberechtigte Hinterbliebene

753,25 € (Anm. 3),753,25 € Anmerkung 3),

  1. c)Litera canspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben

1 076,79 € (Anm. 4).1 076,79 € Anmerkung 4).

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach Litera a, keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Absatz 7, zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Absatz 7, letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach Litera c, nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 11 a, vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.
  1. (6)Absatz 6Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Absatz 3 und Unterhaltsrente gemäß Absatz 5,
  2. (7)Absatz 7Für die Leistung der Unterhaltsrente und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.Für die Leistung der Unterhaltsrente und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Absatz 4, sinngemäß.
  3. (8)Absatz 8Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente. Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.
  4. (9)Absatz 9Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Absatz 5, Litera a, oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den Paragraphen 16,, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt Paragraph 41, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.
  5. (10)Absatz 10Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.
  6. (10)Absatz 10Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe von € 277,90 (Anm. 5). Ab dem Kalenderjahr 2016 ist der Betrag jährlich unter sinngemäßer Anwendung des § 11a Abs. 1 und 3 zu vervielfachen und zu runden sowie gemäß Abs. 4 durch Verordnung festzustellen.Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe von € 277,90 Anmerkung 5). Ab dem Kalenderjahr 2016 ist der Betrag jährlich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11 a, Absatz eins und 3 zu vervielfachen und zu runden sowie gemäß Absatz 4, durch Verordnung festzustellen.
  7. (11)Absatz 11Alle Empfänger von Renten haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.
  8. (12)Absatz 12Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des Paragraph 13, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Absatz 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.
  9. (13)Absatz 13Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.

(_________________________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 49,60 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2014, ab 1.1.2015: 49,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 50,20 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2015, ab 1.1.2016: 50,20 €

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.06.2015
  1. (1)Absatz einsGegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente.
  2. (2)Absatz 2Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € (Anm. 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des Paragraph eins, in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € Anmerkung 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 11 a, vervielfachte Betrag.
  1. (1)Absatz einsGegenstand der Rentenfürsorge sind die Opferrente, die Hinterbliebenenrente und die Unterhaltsrente.
  2. (2)Absatz 2Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des § 1 in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € (Anm. 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 11a vervielfachte Betrag.Opferrente gebührt Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung sind; sie ist in der Höhe der für Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in Betracht kommenden Grundrenten zu bemessen. Hat der Inhaber einer Amtsbescheinigung das 75. Lebensjahr vollendet, so wird zu seinen Gunsten vermutet, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 vH beträgt. Zur Opferrente erhalten Opfer, die aus den Gründen des Paragraph eins, in Haft waren, vom Ersten des Monats an, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage von 38,59 € Anmerkung 1) monatlich. An die Stelle dieses Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 11 a, vervielfachte Betrag.
  3. (3)Absatz 3Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern einer Amtsbescheinigung nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera a, oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente in der Höhe der Elternpaarrente nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
  4. (4)Absatz 4Opfer- und Hinterbliebenenrente (Abs. 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.Opfer- und Hinterbliebenenrente (Absatz 2 und 3) sind im übrigen nach den jeweils für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der für die Kriegsopfer vorgesehenen Vergütungen zu leisten.
  5. (5)Absatz 5Inhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Abs. 13 anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich fürInhaber einer Amtsbescheinigung haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes Anspruch auf Unterhaltsrente, auf die das Einkommen gemäß Absatz 13, anzurechnen ist. Die Unterhaltsrente beträgt monatlich für
  1. a)Litera a
    1. b)Litera banspruchsberechtigte Hinterbliebene

753,25 € (Anm. 3),753,25 € Anmerkung 3),

  1. c)Litera canspruchsberechtigte Opfer, die verheiratet sind oder in Lebensgemeinschaft leben

1 076,79 € (Anm. 4).1 076,79 € Anmerkung 4).

Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach lit. a keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Abs. 7 zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Abs. 7 letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 11a vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.Die Einkommensgrenze ist grundsätzlich mit der Höhe der Unterhaltsrente identisch. Besitzt jedoch ein alleinstehendes Opfer nach Litera a, keinen Anspruch auf Opferrente, ist die Unterhaltsrente insoweit zu leisten, als das Einkommen des Opfers die sich aus Absatz 7, zweiter Satz ergebende Einkommensgrenze nicht erreicht. Absatz 7, letzter Satz ist in diesem Fall anzuwenden. Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente nach Litera c, nur einem Ehegatten (Lebensgefährten). An die Stelle der angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 11 a, vervielfachten bzw. erhöhten Beträge.
  1. (6)Absatz 6Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Abs. 3 und Unterhaltsrente gemäß Abs. 5.Witwen (Witwer), Lebensgefährtinnen (Lebensgefährten) und Waisen nach Opfern, die Inhaber einer Amtsbescheinigung waren oder nach Opfern, die, wenn sie noch am Leben wären, einen Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung hätten, erhalten, ohne dass ein Anspruch auf Zuerkennung einer Amtsbescheinigung gegeben ist, Hinterbliebenenrente gemäß Absatz 3 und Unterhaltsrente gemäß Absatz 5,
  2. (7)Absatz 7Für die Leistung der Unterhaltsrente und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Abs. 4 sinngemäß.Für die Leistung der Unterhaltsrente und der Zulagen gelten im übrigen die Vorschriften des Absatz 4, sinngemäß.
  3. (8)Absatz 8Für im gemeinsamen Haushalt lebende Hinterbliebene nach demselben Opfer gebührt nur eine Unterhaltsrente. Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen, bei dem die volle Gewähr für eine widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte ist nach Feststellung der maßgebenden Umstände im Bescheide über die Zuerkennung der Unterhaltsrente zu bestimmen. Sind eheliche oder uneheliche Kinder, Stiefkinder oder Enkel wegen einer Schul- oder Berufsausbildung gezwungen, während des überwiegenden Teiles des Jahres außerhalb des gemeinsamen Haushaltes zu leben, so kann ihnen für die Dauer einer solchen Schul- oder Berufsausbildung eine eigene Unterhaltsrente zuerkannt werden, sofern ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist.
  4. (9)Absatz 9Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Abs. 5 lit. a oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den §§ 16, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt § 41 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.Inhabern einer Amtsbescheinigung, die eine Unterhaltsrente nach Absatz 5, Litera a, oder c beziehen, ist auf Antrag für jedes in ihrer Versorgung stehende Kind (eheliches oder uneheliches Kind, Stiefkind) bis zu dessen vollendetem 18. Lebensjahr ein monatlicher Erziehungsbeitrag nach den Bestimmungen und im Ausmaß der in den Paragraphen 16,, 17 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, vorgesehenen Familienzulage zu gewähren. Für die Gewährung des Erziehungsbeitrages über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus gilt Paragraph 41, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sinngemäß.
  5. (10)Absatz 10Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß § 12 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe der gemäß Paragraph 12, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 jeweils festgesetzten Zusatzrente.
  6. (10)Absatz 10Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe von € 277,90 (Anm. 5). Ab dem Kalenderjahr 2016 ist der Betrag jährlich unter sinngemäßer Anwendung des § 11a Abs. 1 und 3 zu vervielfachen und zu runden sowie gemäß Abs. 4 durch Verordnung festzustellen.Empfänger von Blinden- oder Pflegezulage haben Anspruch auf eine weitere Zulage in Höhe von € 277,90 Anmerkung 5). Ab dem Kalenderjahr 2016 ist der Betrag jährlich unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11 a, Absatz eins und 3 zu vervielfachen und zu runden sowie gemäß Absatz 4, durch Verordnung festzustellen.
  7. (11)Absatz 11Alle Empfänger von Renten haben Anspruch auf je eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in Höhe der für diese Monate jeweils gebührenden Rentenfürsorgeleistungen einschließlich allfällig gebührender Erziehungsbeiträge.
  8. (12)Absatz 12Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des § 13 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.Auf die Unterhaltsrente ist jedes Einkommen im Sinne des Paragraph 13, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 anzurechnen; zum Einkommen zählen auch 30 v. H. des Einkommens des Lebensgefährten. Soweit das Einkommen aus laufenden Monatsbezügen besteht, sind in einzelnen Monaten anfallende Sonderzahlungen nicht als Einkommen zu werten. Gemäß Absatz 2 und 3 zuerkannte Renten sowie Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen.
  9. (13)Absatz 13Der Anspruch auf Rentenfürsorge besteht auch dann, wenn ein Anspruch auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung ausschließlich wegen Fehlens der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem 27. April 1945 nicht gegeben ist oder war.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 330/2014 ab 1.1.2015: 49,60 €Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2014, ab 1.1.2015: 49,60 €

gemäß BGBl. II Nr. 424/2015 ab 1.1.2016: 50,20 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2015, ab 1.1.2016: 50,20 €

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