§ 3 OpferFG Anmeldung und Verfahren.

Opferfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)

  1. (2)Absatz 2Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (Paragraph 32, KOVG 1957) und Sterbegeld (Paragraph 12 a,) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach Paragraph eins, nachzuweisen.
  2. (3)Absatz 3Zugleich mit einem Antrag nach Abs. 2 können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.Zugleich mit einem Antrag nach Absatz 2, können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.
  3. (4)Absatz 4Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.Über Anträge nach Absatz 2 und 3 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  4. (4)Absatz 4Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.Über Anträge nach Absatz 2 und 3 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.2013
§ 3.Paragraph 3,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)

  1. (2)Absatz 2Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957) und Sterbegeld (§ 12a) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen.Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises sowie auf orthopädische Versorgung (Paragraph 32, KOVG 1957) und Sterbegeld (Paragraph 12 a,) ist beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Von Personen, die ihren dauernden Aufenthalt im Ausland haben, ist der Antrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller seinen Aufenthalt hat, oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach Paragraph eins, nachzuweisen.
  2. (3)Absatz 3Zugleich mit einem Antrag nach Abs. 2 können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.Zugleich mit einem Antrag nach Absatz 2, können auch andere Ansprüche nach diesem Bundesgesetz beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend gemacht werden, soweit die Entscheidung über diese Ansprüche dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zusteht.
  3. (4)Absatz 4Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.Über Anträge nach Absatz 2 und 3 entscheidet in erster Instanz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter Instanz der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
  4. (4)Absatz 4Über Anträge nach Abs. 2 und 3 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.Über Anträge nach Absatz 2 und 3 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

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