Art. 16 § 88 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Geschäftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag liegt, ist § 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 mit folgender Änderung anzuwenden:Auf Geschäftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag liegt, ist Paragraph 67, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, mit folgender Änderung anzuwenden:
  1. (2)Absatz 2Bis zu dem Tag, ab dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt, sind die Bestimmungen des Nationalbankgesetzes in der Fassung der Bestimmungen des BGBl. I Nr. 60/1998, welche vor dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der WWU in Kraft getreten sind, mit folgenden Änderungen anzuwenden:Bis zu dem Tag, ab dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k, EG-Vertrag teilnimmt, sind die Bestimmungen des Nationalbankgesetzes in der Fassung der Bestimmungen des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,, welche vor dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der WWU in Kraft getreten sind, mit folgenden Änderungen anzuwenden:

Art. 16 § 88 NBG (Anmweggefallen) seit 01.08.2011 weggefallen.: Die Änderungen wurden eingearbeitet)Anmerkung, Die Änderungen wurden eingearbeitet)

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.07.2011
  1. (1)Absatz einsAuf Geschäftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag liegt, ist § 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 mit folgender Änderung anzuwenden:Auf Geschäftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag liegt, ist Paragraph 67, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998, mit folgender Änderung anzuwenden:
  1. (2)Absatz 2Bis zu dem Tag, ab dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt, sind die Bestimmungen des Nationalbankgesetzes in der Fassung der Bestimmungen des BGBl. I Nr. 60/1998, welche vor dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der WWU in Kraft getreten sind, mit folgenden Änderungen anzuwenden:Bis zu dem Tag, ab dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikel 109 k, EG-Vertrag teilnimmt, sind die Bestimmungen des Nationalbankgesetzes in der Fassung der Bestimmungen des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,, welche vor dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der WWU in Kraft getreten sind, mit folgenden Änderungen anzuwenden:

Art. 16 § 88 NBG (Anmweggefallen) seit 01.08.2011 weggefallen.: Die Änderungen wurden eingearbeitet)Anmerkung, Die Änderungen wurden eingearbeitet)

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