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§ 85Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Mit Ablauf des 23. September 1955 verlierenBei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die bisherigen Satzungen der Oesterreichischen Nationalbank sowie Art. II des Notenbank-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 45/1945 - mit Ausnahme des § 4 - ihre Wirksamkeitjeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 85Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Mit Ablauf des 23. September 1955 verlierenBei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die bisherigen Satzungen der Oesterreichischen Nationalbank sowie Art. II des Notenbank-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 45/1945 - mit Ausnahme des § 4 - ihre Wirksamkeitjeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.