Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
ARTIKEL XIV
Auflösung der Bank
(1) Die Oesterreichische Nationalbank kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung ist den Aktionärendem Aktionär das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.
(3) Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.
ARTIKEL XIV
Auflösung der Bank
(1) Die Oesterreichische Nationalbank kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung ist den Aktionärendem Aktionär das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.
(3) Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.