Art. 13 § 72 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die unter die §§ 8, 54 und 84 dieses Bundesgesetzes fallenden Rechtsvorgänge sind von den Kapitalverkehrssteuern befreit.Die unter die Paragraphen 8,, 54 und 84 dieses Bundesgesetzes fallenden Rechtsvorgänge sind von den Kapitalverkehrssteuern befreit.
  2. (3)Absatz 3Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie die von ihr im ausschließlich öffentlichen Interesse abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und ausgestellten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie die von ihr im ausschließlich öffentlichen Interesse abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und ausgestellten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  3. (1)Absatz einsDas geschäftliche Ergebnis des gemäß § 67 unter Beachtung von § 69 Abs. 1 erstellten Jahresabschlusses ist als Einkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.Das geschäftliche Ergebnis des gemäß Paragraph 67, unter Beachtung von Paragraph 69, Absatz eins, erstellten Jahresabschlusses ist als Einkommen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.
  4. (2)Absatz 2Die von der Oesterreichischen Nationalbank in Erfüllung von Aufgaben des ESZB oder sonst im öffentlichen Interesse abgefaßten Schriften und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Weiters sind die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten und die in diesem Bundesgesetz geregelten Rechtsvorgänge von den Kapitalverkehrsteuern befreit.
  5. (43)Absatz 43Die Bank ist ferner hinsichtlich der Ein- oder Ausfuhr von Gold von der Entrichtung der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit.
  6. (54)Absatz 54Die Bank genießt ferner die volle Befreiung von der Entrichtung der Postgebühren für die Geldsendungen ihrer Bankanstalten untereinander und im Verkehr mit öffentlichen Kassen und Ämtern.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Die unter die §§ 8, 54 und 84 dieses Bundesgesetzes fallenden Rechtsvorgänge sind von den Kapitalverkehrssteuern befreit.Die unter die Paragraphen 8,, 54 und 84 dieses Bundesgesetzes fallenden Rechtsvorgänge sind von den Kapitalverkehrssteuern befreit.
  2. (3)Absatz 3Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie die von ihr im ausschließlich öffentlichen Interesse abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und ausgestellten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie die von ihr im ausschließlich öffentlichen Interesse abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und ausgestellten Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
  3. (1)Absatz einsDas geschäftliche Ergebnis des gemäß § 67 unter Beachtung von § 69 Abs. 1 erstellten Jahresabschlusses ist als Einkommen im Sinne des § 22 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.Das geschäftliche Ergebnis des gemäß Paragraph 67, unter Beachtung von Paragraph 69, Absatz eins, erstellten Jahresabschlusses ist als Einkommen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 der Steuerbemessung zugrunde zu legen. Die Körperschaftsteuer ist beim Einkommen nicht zu berücksichtigen.
  4. (2)Absatz 2Die von der Oesterreichischen Nationalbank in Erfüllung von Aufgaben des ESZB oder sonst im öffentlichen Interesse abgefaßten Schriften und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit. Weiters sind die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten und die in diesem Bundesgesetz geregelten Rechtsvorgänge von den Kapitalverkehrsteuern befreit.
  5. (43)Absatz 43Die Bank ist ferner hinsichtlich der Ein- oder Ausfuhr von Gold von der Entrichtung der Außenhandelsförderungsbeiträge befreit.
  6. (54)Absatz 54Die Bank genießt ferner die volle Befreiung von der Entrichtung der Postgebühren für die Geldsendungen ihrer Bankanstalten untereinander und im Verkehr mit öffentlichen Kassen und Ämtern.

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