Art. 11 § 63 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Jedoch sind die einberufenen, nach Ablauf der Umtauschfrist nicht zur Umwechslung gelangten Banknoten als nicht mehr im Umlauf anzusehen und vom Umlauf abzuschreiben.
  2. (3)Absatz 3Der vom Notenumlauf abgeschriebene Betrag verfällt zugunsten des Bundes, insoweit er nicht vom Bundesminister für Finanzen für die Einlösung einberufener Noten noch durch eine Frist von höchstens 20 Jahren, gerechnet vom Tage, an dem diese Noten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren, der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellt worden ist; dieser Betrag ist zur außerordentlichen Tilgung der Bundesschuld zu verwenden. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 29)Der vom Notenumlauf abgeschriebene Betrag verfällt zugunsten des Bundes, insoweit er nicht vom Bundesminister für Finanzen für die Einlösung einberufener Noten noch durch eine Frist von höchstens 20 Jahren, gerechnet vom Tage, an dem diese Noten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren, der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellt worden ist; dieser Betrag ist zur außerordentlichen Tilgung der Bundesschuld zu verwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 29,)

Die Einziehung von Banknoten wird durch die EZB festgelegt.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Jedoch sind die einberufenen, nach Ablauf der Umtauschfrist nicht zur Umwechslung gelangten Banknoten als nicht mehr im Umlauf anzusehen und vom Umlauf abzuschreiben.
  2. (3)Absatz 3Der vom Notenumlauf abgeschriebene Betrag verfällt zugunsten des Bundes, insoweit er nicht vom Bundesminister für Finanzen für die Einlösung einberufener Noten noch durch eine Frist von höchstens 20 Jahren, gerechnet vom Tage, an dem diese Noten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren, der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellt worden ist; dieser Betrag ist zur außerordentlichen Tilgung der Bundesschuld zu verwenden. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 29)Der vom Notenumlauf abgeschriebene Betrag verfällt zugunsten des Bundes, insoweit er nicht vom Bundesminister für Finanzen für die Einlösung einberufener Noten noch durch eine Frist von höchstens 20 Jahren, gerechnet vom Tage, an dem diese Noten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren, der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellt worden ist; dieser Betrag ist zur außerordentlichen Tilgung der Bundesschuld zu verwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Art. römisch eins Ziffer 29,)

Die Einziehung von Banknoten wird durch die EZB festgelegt.

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