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§ 63. (1) Als im Umlauf befindlich sindDie Einziehung von Banknoten wird durch die von der Bank ausgegebenen und nicht an ihre Kasse zurückgelangten Noten anzusehenEZB festgelegt.
(3) Der vom Notenumlauf abgeschriebene Betrag verfällt zugunsten des Bundes, insoweit er nicht vom Bundesminister für Finanzen für die Einlösung einberufener Noten noch durch eine Frist von höchstens 20 Jahren, gerechnet vom Tage, an dem diese Noten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren, der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellt worden ist; dieser Betrag ist zur außerordentlichen Tilgung der Bundesschuld zu verwenden. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 29)
§ 63. (1) Als im Umlauf befindlich sindDie Einziehung von Banknoten wird durch die von der Bank ausgegebenen und nicht an ihre Kasse zurückgelangten Noten anzusehenEZB festgelegt.
(3) Der vom Notenumlauf abgeschriebene Betrag verfällt zugunsten des Bundes, insoweit er nicht vom Bundesminister für Finanzen für die Einlösung einberufener Noten noch durch eine Frist von höchstens 20 Jahren, gerechnet vom Tage, an dem diese Noten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren, der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellt worden ist; dieser Betrag ist zur außerordentlichen Tilgung der Bundesschuld zu verwenden. (BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 29)