Art. 11 § 62 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsdurch Gold und Forderungen auf Lieferung von Gold;
  2. 2.Ziffer 2durch Devisen und Valuten;
  3. 3.Ziffer 3durch Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3 Abs. 1;durch Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins ;,
  4. 4.Ziffer 4durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (§§ 48 und 49);durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (Paragraphen 48 und 49);
  5. 5.Ziffer 5durch erteilte Darlehen gegen Pfand (§ 51);durch erteilte Darlehen gegen Pfand (Paragraph 51,);
  6. 6.Ziffer 6durch angekaufte Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder
  7. (1)Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, über Verlangen gegen Banknoten anderer Kategorien, denen in Österreich gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, umzuwechseln.
  8. (2)Absatz 2Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.
  9. (3)Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände Banknoten gegen Scheidemünzen, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maß Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.
Schatzwechsel (§ 54);Schatzwechsel (Paragraph 54,);
  1. 7.Ziffer 7durch im Inland zahlbare Wechsel, die auf ausländische Währung
lauten, im übrigen aber dem § 48 entsprechen;lauten, im übrigen aber dem Paragraph 48, entsprechen;
  1. 8.Ziffer 8durch den Bestand der Bank an umlauffähigen österreichischen
Scheidemünzen.
  1. (2)Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank hat Gold- und Devisenbestände in einer Höhe zu halten, wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998
  1. 1.Ziffer einsdurch Gold und Forderungen auf Lieferung von Gold;
  2. 2.Ziffer 2durch Devisen und Valuten;
  3. 3.Ziffer 3durch Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des § 3 Abs. 1;durch Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins ;,
  4. 4.Ziffer 4durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (§§ 48 und 49);durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (Paragraphen 48 und 49);
  5. 5.Ziffer 5durch erteilte Darlehen gegen Pfand (§ 51);durch erteilte Darlehen gegen Pfand (Paragraph 51,);
  6. 6.Ziffer 6durch angekaufte Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen oder
  7. (1)Absatz einsDie Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, über Verlangen gegen Banknoten anderer Kategorien, denen in Österreich gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, umzuwechseln.
  8. (2)Absatz 2Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder Verbot erwirkt werden.
  9. (3)Absatz 3Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände Banknoten gegen Scheidemünzen, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maß Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.
Schatzwechsel (§ 54);Schatzwechsel (Paragraph 54,);
  1. 7.Ziffer 7durch im Inland zahlbare Wechsel, die auf ausländische Währung
lauten, im übrigen aber dem § 48 entsprechen;lauten, im übrigen aber dem Paragraph 48, entsprechen;
  1. 8.Ziffer 8durch den Bestand der Bank an umlauffähigen österreichischen
Scheidemünzen.
  1. (2)Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank hat Gold- und Devisenbestände in einer Höhe zu halten, wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des Wertes der Währung erforderlich ist.

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