Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
ARTIKEL IX
Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Oesterreichische Nationalbank, ihre Aktionäreihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, genannten Tatbestandes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Übertragung der Aktien, nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.
ARTIKEL IX
Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Oesterreichische Nationalbank, ihre Aktionäreihr Aktionär, die Mitglieder ihrer Organe, ihre Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG, BGBl. Nr. 532/1993, genannten Tatbestandes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Übertragung der Aktien, nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.