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Verhältnis zum Bund, zu den Ländern und zu den Gemeinden
§ 40ARTIKEL VII
Staatskommissär
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen, die berechtigt sind, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. (Entfällt; Abschnitt A ArtDer Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. III Z 3 der Kundmachung)
Verhältnis zum Bund, zu den Ländern und zu den Gemeinden
§ 40ARTIKEL VII
Staatskommissär
Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu bestellen, die berechtigt sind, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit beratender Stimme teilzunehmen. (Entfällt; Abschnitt A ArtDer Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. III Z 3 der Kundmachung)