Art. 4 § 35 NBG

Nationalbankgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktoriumsmitglied steht. Den einzelnen Direktoriumsmitgliedern obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium oder durch Beschluß des Direktoriums übertragen worden ist.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, daßdass die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem EG-VertragAEUV, nach dem ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(3) Das Direktorium kann für den Fall der vorübergehenden Verhinderung eines seiner Mitglieder ein anderes Mitglied des Direktoriums zu dessen Stellvertreter bestimmen.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2011

(1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktoriumsmitglied steht. Den einzelnen Direktoriumsmitgliedern obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium oder durch Beschluß des Direktoriums übertragen worden ist.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen, daßdass die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem EG-VertragAEUV, nach dem ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichenunionsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(3) Das Direktorium kann für den Fall der vorübergehenden Verhinderung eines seiner Mitglieder ein anderes Mitglied des Direktoriums zu dessen Stellvertreter bestimmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten