Art. 4 § 31 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
§ 31. (1) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (§ 21), eine Verfügung sich als dringend notwendig erweist, so kann diese auf Grund des Beschlusses eines Exekutivkomitees getroffen werden, dem der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen dieses Komitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums und der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur anwesend sind. Beschlüsse des Komitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

(2) Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß § 21 im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.

  1. (1)Absatz einsWenn in den in § 21 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 Z 4 genannten Angelegenheiten ein Beschluß sich als dringend notwendig erweist, so kann dieser vom Exekutivkomitee gefaßt werden, dem der Präsident, der Vizepräsident, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen des Exekutivkomitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder des Exekutivkomitees einberufen. Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzführung obliegt dem Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Exekutivkomitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.Wenn in den in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, Ziffer 4, genannten Angelegenheiten ein Beschluß sich als dringend notwendig erweist, so kann dieser vom Exekutivkomitee gefaßt werden, dem der Präsident, der Vizepräsident, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen des Exekutivkomitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder des Exekutivkomitees einberufen. Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzführung obliegt dem Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Exekutivkomitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.
  2. (2)Absatz 2Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß § 21 im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß Paragraph 21, im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998
§ 31. (1) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (§ 21), eine Verfügung sich als dringend notwendig erweist, so kann diese auf Grund des Beschlusses eines Exekutivkomitees getroffen werden, dem der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen dieses Komitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums und der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur anwesend sind. Beschlüsse des Komitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

(2) Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß § 21 im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.

  1. (1)Absatz einsWenn in den in § 21 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 Z 4 genannten Angelegenheiten ein Beschluß sich als dringend notwendig erweist, so kann dieser vom Exekutivkomitee gefaßt werden, dem der Präsident, der Vizepräsident, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen des Exekutivkomitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder des Exekutivkomitees einberufen. Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzführung obliegt dem Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Exekutivkomitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.Wenn in den in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und Absatz 2, Ziffer 4, genannten Angelegenheiten ein Beschluß sich als dringend notwendig erweist, so kann dieser vom Exekutivkomitee gefaßt werden, dem der Präsident, der Vizepräsident, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen des Exekutivkomitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder des Exekutivkomitees einberufen. Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzführung obliegt dem Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Exekutivkomitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.
  2. (2)Absatz 2Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß § 21 im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß Paragraph 21, im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.

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