Art. 4 § 31 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 31. (1) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (den in § 21), eine Verfügung Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 Z 4 genannten Angelegenheiten ein Beschluß sich als dringend notwendig erweist, so kann diese auf Grund des Beschlusses eines Exekutivkomitees getroffendieser vom Exekutivkomitee gefaßt werden, dem der Präsident, die beiden Vizepräsidentender Vizepräsident, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen dieses Komiteesdes Exekutivkomitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder des Exekutivkomitees einberufen. EsDas Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn mindestens zweidrei Mitglieder des Präsidiums und der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur anwesend sind. Die Vorsitzführung obliegt dem Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des KomiteesExekutivkomitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.

(2) Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß § 21 im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998

§ 31. (1) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (den in § 21), eine Verfügung Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 Z 4 genannten Angelegenheiten ein Beschluß sich als dringend notwendig erweist, so kann diese auf Grund des Beschlusses eines Exekutivkomitees getroffendieser vom Exekutivkomitee gefaßt werden, dem der Präsident, die beiden Vizepräsidentender Vizepräsident, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen dieses Komiteesdes Exekutivkomitees werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder des Exekutivkomitees einberufen. EsDas Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn mindestens zweidrei Mitglieder des Präsidiums und der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur anwesend sind. Die Vorsitzführung obliegt dem Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung dem Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des KomiteesExekutivkomitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.

(2) Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß § 21 im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.

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