Art. 4 § 24 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

§ 24. (1) Der erstePräsident und der zweite Vizepräsident werdenerhalten für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben im Einklang stehende Vergütung, die von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernanntGeneralversammlung festzusetzen ist. Die abtretenden Vizepräsidenten können wieder ernannt werdenübrigen Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich. Ein Vizepräsident kann während seiner Amtsdauer von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz oder eine der Voraussetzungen fürFür die in Ausübung desihres Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Vizepräsident eine schwere Verfehlung begangen hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion verhinderterwachsenden Reisekosten ist. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung des Vize-Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.

(2) Die Vizepräsidenten beziehen ihnen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine Aufwandsentschädigung, die vom Generalrat festzusetzen istangemessene Entschädigung zu leisten.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998

§ 24. (1) Der erstePräsident und der zweite Vizepräsident werdenerhalten für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben im Einklang stehende Vergütung, die von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernanntGeneralversammlung festzusetzen ist. Die abtretenden Vizepräsidenten können wieder ernannt werdenübrigen Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich. Ein Vizepräsident kann während seiner Amtsdauer von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz oder eine der Voraussetzungen fürFür die in Ausübung desihres Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Vizepräsident eine schwere Verfehlung begangen hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion verhinderterwachsenden Reisekosten ist. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung des Vize-Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.

(2) Die Vizepräsidenten beziehen ihnen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine Aufwandsentschädigung, die vom Generalrat festzusetzen istangemessene Entschädigung zu leisten.

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