Art. 4 § 23 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechsdie acht weiteren Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die ErnanntenMitglieder des Generalrates können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.

(2) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, so hat die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen; für diese Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden. Die durch Wahl bestimmten Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, können wiedergewählt werden.

(3) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtsdauer von der Generalversammlung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Im Falle einer schweren Verfehlung ist das betreffende Mitglied des Generalrates von der Generalversammlung abzuberufen.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2011

(1) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechsdie acht weiteren Mitglieder des Generalrates werden von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die ErnanntenMitglieder des Generalrates können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Scheidet ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.

(2) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode ausscheidet, so hat die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen; für diese Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden. Die durch Wahl bestimmten Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, können wiedergewählt werden.

(3) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates können während ihrer Amtsdauer von der Generalversammlung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum. Im Falle einer schweren Verfehlung ist das betreffende Mitglied des Generalrates von der Generalversammlung abzuberufen.

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