Art. 4 § 20 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Der Generalrat hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die von der EZB gemäß Art. 109l Abs. 1 EG-Vertrag zur Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit getroffenen Vorkehrungen Bedacht zu nehmen. Sofern die Vorbereitungsarbeiten der EZB innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich machen, ist dafür das Direktorium zuständig. Es ist hiebei weisungsfrei. Der Generalrat darf keine Beschlüsse fassen, die diese Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten.Der Generalrat hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die von der EZB gemäß Artikel 109 l, Absatz eins, EG-Vertrag zur Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit getroffenen Vorkehrungen Bedacht zu nehmen. Sofern die Vorbereitungsarbeiten der EZB innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich machen, ist dafür das Direktorium zuständig. Es ist hiebei weisungsfrei. Der Generalrat darf keine Beschlüsse fassen, die diese Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten.

ARTIKEL IV

Leitung und Verwaltung der Bank

A. Generalrat

(1) Dem Generalrat obliegt die Überwachung jener Geschäfte, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.

(2) Der Generalrat hat das Direktorium in Angelegenheiten der Geschäftsführung und der Währungspolitik zu beraten. Diese gemeinsamen Sitzungen des Generalrates und des Direktoriums haben mindestens einmal im Vierteljahr stattzufinden.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.1998
  1. (2)Absatz 2Der Generalrat hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die von der EZB gemäß Art. 109l Abs. 1 EG-Vertrag zur Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit getroffenen Vorkehrungen Bedacht zu nehmen. Sofern die Vorbereitungsarbeiten der EZB innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich machen, ist dafür das Direktorium zuständig. Es ist hiebei weisungsfrei. Der Generalrat darf keine Beschlüsse fassen, die diese Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten.Der Generalrat hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die von der EZB gemäß Artikel 109 l, Absatz eins, EG-Vertrag zur Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit getroffenen Vorkehrungen Bedacht zu nehmen. Sofern die Vorbereitungsarbeiten der EZB innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich machen, ist dafür das Direktorium zuständig. Es ist hiebei weisungsfrei. Der Generalrat darf keine Beschlüsse fassen, die diese Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten.

ARTIKEL IV

Leitung und Verwaltung der Bank

A. Generalrat

(1) Dem Generalrat obliegt die Überwachung jener Geschäfte, die nicht in den Aufgabenbereich des ESZB fallen.

(2) Der Generalrat hat das Direktorium in Angelegenheiten der Geschäftsführung und der Währungspolitik zu beraten. Diese gemeinsamen Sitzungen des Generalrates und des Direktoriums haben mindestens einmal im Vierteljahr stattzufinden.

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