Art. 3 § 18 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999
Art. 3 § 18 NBG (1weggefallen) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung können Aktionäre - ausgenommen der Bund - für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von einer Million Euro je eine Person vorschlagenseit 01.08.2011 weggefallen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl folgenden regelmäßigen Generalversammlung (§ 10 Abs. 1).

(2) Die Generalversammlung ist bei der Wahl an die ihr nach Abs. 1 erstatteten Vorschläge gebunden.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.07.2011
Art. 3 § 18 NBG (1weggefallen) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung können Aktionäre - ausgenommen der Bund - für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von einer Million Euro je eine Person vorschlagenseit 01.08.2011 weggefallen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl folgenden regelmäßigen Generalversammlung (§ 10 Abs. 1).

(2) Die Generalversammlung ist bei der Wahl an die ihr nach Abs. 1 erstatteten Vorschläge gebunden.

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