Art. 3 § 17 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder stimmberechtigte Aktionär ist berechtigt, in der Generalversammlung Anträge zu stellen, doch kann nur über Anträge, die einen auf der Tagesordnung befindlichen Gegenstand betreffen, in der Generalversammlung, in der sie eingebracht werden, ein Beschluß gefaßt werden.
  2. (2)Absatz 2Selbständige Anträge (§ 14) sind nebst ihrer Begründung wenigstens am vierzehnten Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.Selbständige Anträge (Paragraph 14,) sind nebst ihrer Begründung wenigstens am vierzehnten Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Falls im Sinne des § 10 Abs. 2 die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt wird, sind die bezüglichen Anträge gleichzeitig mit diesem Verlangen einzubringen.Falls im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt wird, sind die bezüglichen Anträge gleichzeitig mit diesem Verlangen einzubringen.
Art. 3 § 17 NBG (weggefallen) seit 01.08.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.07.2011
  1. (1)Absatz einsJeder stimmberechtigte Aktionär ist berechtigt, in der Generalversammlung Anträge zu stellen, doch kann nur über Anträge, die einen auf der Tagesordnung befindlichen Gegenstand betreffen, in der Generalversammlung, in der sie eingebracht werden, ein Beschluß gefaßt werden.
  2. (2)Absatz 2Selbständige Anträge (§ 14) sind nebst ihrer Begründung wenigstens am vierzehnten Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.Selbständige Anträge (Paragraph 14,) sind nebst ihrer Begründung wenigstens am vierzehnten Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3Falls im Sinne des § 10 Abs. 2 die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt wird, sind die bezüglichen Anträge gleichzeitig mit diesem Verlangen einzubringen.Falls im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt wird, sind die bezüglichen Anträge gleichzeitig mit diesem Verlangen einzubringen.
Art. 3 § 17 NBG (weggefallen) seit 01.08.2011 weggefallen.

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