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(2) Selbständige Anträge (§ 14) sind nebst ihrer Begründung wenigstens am vierzehnten Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
( 3) Falls im Sinne des § 10 Abs17 NBG (weggefallen) seit 01.08.2011 weggefallen. 2 die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt wird, sind die bezüglichen Anträge gleichzeitig mit diesem Verlangen einzubringen.
(2) Selbständige Anträge (§ 14) sind nebst ihrer Begründung wenigstens am vierzehnten Tage vor der Generalversammlung dem Präsidenten schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
( 3) Falls im Sinne des § 10 Abs17 NBG (weggefallen) seit 01.08.2011 weggefallen. 2 die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangt wird, sind die bezüglichen Anträge gleichzeitig mit diesem Verlangen einzubringen.