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Legende:
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(2) Spätestens am achten Tage vor jeder Generalversammlung ist die Tagesordnung der Generalversammlung kundzumachen. Rechtzeitig von den Aktionären eingebrachte Anträge (§ 17) sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
(2) Spätestens am achten Tage vor jeder Generalversammlung ist die Tagesordnung der Generalversammlung kundzumachen. Rechtzeitig von den Aktionären eingebrachte Anträge (§ 17) sind in die Tagesordnung aufzunehmen.