Art. 3 § 13 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999
Art. 3 § 13 NBG (1weggefallen) Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die anwesenden Aktionäre oder deren Bevollmächtigte mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertretenseit 01.08.2011 weggefallen.

(2) Wenn eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung nicht beschlußfähig ist, so ist sofort eine neue Generalversammlung einzuberufen, wobei die Einberufungsfrist nicht mehr als acht Tage betragen muß. Diese neu einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Grundkapital beschlußfähig, doch darf nur über Gegenstände beschlossen werden, die in der ursprünglichen Tagesordnung enthalten waren.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.07.2011
Art. 3 § 13 NBG (1weggefallen) Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die anwesenden Aktionäre oder deren Bevollmächtigte mindestens die Hälfte des Grundkapitals vertretenseit 01.08.2011 weggefallen.

(2) Wenn eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung nicht beschlußfähig ist, so ist sofort eine neue Generalversammlung einzuberufen, wobei die Einberufungsfrist nicht mehr als acht Tage betragen muß. Diese neu einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Grundkapital beschlußfähig, doch darf nur über Gegenstände beschlossen werden, die in der ursprünglichen Tagesordnung enthalten waren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten