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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Wenn eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung nicht beschlußfähig ist, so ist sofort eine neue Generalversammlung einzuberufen, wobei die Einberufungsfrist nicht mehr als acht Tage betragen muß. Diese neu einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Grundkapital beschlußfähig, doch darf nur über Gegenstände beschlossen werden, die in der ursprünglichen Tagesordnung enthalten waren.
(2) Wenn eine ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung nicht beschlußfähig ist, so ist sofort eine neue Generalversammlung einzuberufen, wobei die Einberufungsfrist nicht mehr als acht Tage betragen muß. Diese neu einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Grundkapital beschlußfähig, doch darf nur über Gegenstände beschlossen werden, die in der ursprünglichen Tagesordnung enthalten waren.