Art. 3 § 12 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der Generalversammlung ergeben je hundert Aktien eine Stimme.
  2. (2)Absatz 2Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
  3. (3)Absatz 3Die Vollmachten sind spätestens am achten Tag vor Abhaltung der Generalversammlung vorzulegen. Gesetzliche und statutarische Vertreter bedürfen keiner besonderen Vollmacht, haben jedoch ihre Vertretungsbefugnis spätestens am achten Tag vor der Generalversammlung auszuweisen.
Art. 3 § 12 NBG (weggefallen) seit 01.08.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.07.2011
  1. (1)Absatz einsIn der Generalversammlung ergeben je hundert Aktien eine Stimme.
  2. (2)Absatz 2Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
  3. (3)Absatz 3Die Vollmachten sind spätestens am achten Tag vor Abhaltung der Generalversammlung vorzulegen. Gesetzliche und statutarische Vertreter bedürfen keiner besonderen Vollmacht, haben jedoch ihre Vertretungsbefugnis spätestens am achten Tag vor der Generalversammlung auszuweisen.
Art. 3 § 12 NBG (weggefallen) seit 01.08.2011 weggefallen.

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