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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
(3) Die Vollmachten sind spätestens am achten Tag vor Abhaltung der Generalversammlung vorzulegen. Gesetzliche und statutarische Vertreter bedürfen keiner besonderen Vollmacht, haben jedoch ihre Vertretungsbefugnis spätestens am achten Tag vor der Generalversammlung auszuweisen.
(2) Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
(3) Die Vollmachten sind spätestens am achten Tag vor Abhaltung der Generalversammlung vorzulegen. Gesetzliche und statutarische Vertreter bedürfen keiner besonderen Vollmacht, haben jedoch ihre Vertretungsbefugnis spätestens am achten Tag vor der Generalversammlung auszuweisen.