Art. 3 § 12 NBG (weggefallen)

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.12.9999
Art. 3 § 12 NBG (1weggefallen) In der Generalversammlung ergeben je hundert Aktien eine Stimmeseit 01.08.2011 weggefallen.

(2) Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

(3) Die Vollmachten sind spätestens am achten Tag vor Abhaltung der Generalversammlung vorzulegen. Gesetzliche und statutarische Vertreter bedürfen keiner besonderen Vollmacht, haben jedoch ihre Vertretungsbefugnis spätestens am achten Tag vor der Generalversammlung auszuweisen.

Stand vor dem 31.07.2011

In Kraft vom 01.02.1984 bis 31.07.2011
Art. 3 § 12 NBG (1weggefallen) In der Generalversammlung ergeben je hundert Aktien eine Stimmeseit 01.08.2011 weggefallen.

(2) Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

(3) Die Vollmachten sind spätestens am achten Tag vor Abhaltung der Generalversammlung vorzulegen. Gesetzliche und statutarische Vertreter bedürfen keiner besonderen Vollmacht, haben jedoch ihre Vertretungsbefugnis spätestens am achten Tag vor der Generalversammlung auszuweisen.

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