Art. 1 § 6 NBG

Nationalbankgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.05.1998 bis 31.12.9999

§ 6. Die BankOesterreichische Nationalbank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer sindkönnen Zweiganstalten zu errichten. Zur Errichtung anderer Zweiganstalten oder deren Auflassung bedarf es der Zustimmung des Bundesministers für Finanzenerrichtet werden.

Stand vor dem 02.05.1998

In Kraft vom 01.02.1984 bis 02.05.1998

§ 6. Die BankOesterreichische Nationalbank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten der Bundesländer sindkönnen Zweiganstalten zu errichten. Zur Errichtung anderer Zweiganstalten oder deren Auflassung bedarf es der Zustimmung des Bundesministers für Finanzenerrichtet werden.

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