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§ 4. Bei Festsetzung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und
Kreditpolitik, welche die(1) Die Oesterreichische Nationalbank zwecks
Erfüllungist ferner berechtigt, in anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der ihr zufallendenEZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf diesem Gebieteeigene Rechnung getätigt und sind nicht dem ESZB zuzurechnen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu
beobachten hat, lassen; die Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist aufweiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung
Bedacht zu nehmenbesonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.
§ 4. Bei Festsetzung der allgemeinen Richtlinien der Währungs- und
Kreditpolitik, welche die(1) Die Oesterreichische Nationalbank zwecks
Erfüllungist ferner berechtigt, in anderen als den durch die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der ihr zufallendenEZB-Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf diesem Gebieteeigene Rechnung getätigt und sind nicht dem ESZB zuzurechnen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten, die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu
beobachten hat, lassen; die Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist aufweiters berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung
Bedacht zu nehmenbesonderen Sicherheitsanforderungen genügen müssen, herzustellen.